AGB

Die aktuellen AGB sind im Folgenden aufgeführt. Sie finden die AGB auch als pdf-Datei in der Rubrik Downloads.

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Fa. thermohauser GmbH, Bleichereistr. 28, 73066 Uhingen (Stand: 01.02.2018)

§1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Änderungen in technischer Ausführung, Form, Farbgebung und Gewicht bleiben vorbehalten, soweit es die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigt und für den Kunden zumutbar ist.
  2. Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt sind wir berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Dies erfolgt schriftlich bzw. in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bzw. in Textform bestätigt sind. Die Rechnungserstellung ist ebenfalls einer Annahme der Bestellung gleichzusetzen.
  3. Jeder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abschließen.
  4. An allen Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen ‑ auch an solchen in elektronischer Form ‑ behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
  5. Soweit wir dem Kunden Bild- und Textmaterial für Kataloge und ähnliches Werbematerial zur Verfügung stellen, behalten wir uns ebenfalls sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte ausdrücklich vor. Der Kunde darf dieses Material nur mit unserer jederzeit widerruflichen schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben. Die Weitergabe des Bild- und Textmaterials darf nur in der Form von Katalogen und geschäftsüblichem Werbematerial zum Vertrieb unserer Produkte eingesetzt werden. Eine Veränderung und/oder Ergänzung ist ohne unsere Genehmigung unzulässig.

§3 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, die uns jetzt oder zukünftig zustehen, vor.
  2. Falls der Kunde sich vertragswidrig verhält oder in Zahlungsverzug gerät, sind wir befugt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunde geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  3. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, bis sie durch vollständige Zahlung in sein Eigentum übergeht.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Unternehmer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Unternehmer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen unmittelbar an uns zu bewirken, solange noch Forderungen von uns gegen den Unternehmer bestehen. Der Unternehmer verpflichtet sich, den eingezogenen Betrag an uns weiterzuleiten in Höhe unseres Rechnungsbetrags. Gleichzeitig ermächtigt uns der Unternehmer, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, diesen Selbsteinzug vorzunehmen.
  5. Falls der Unternehmer be- oder verarbeitet wird er dies nur in unserem Namen und in unserem Auftrag tun. Er verpflichtet sich, seine Geschäftspartner hierauf hinzuweisen. Wir erwerben Miteigentum an einer durch Verarbeitung mit einer fremden Sache entstandenen neuen Sache. Unser Miteigentum entspricht dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Sachen. Das Gleiche gilt im Falle der Vermischung. Ist die Sache des Unternehmers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Unternehmer und wir uns einig, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Unternehmer für uns. Für den Fall der Weiterveräußerung einer daher in unserem Miteigentum stehenden Sache erfolgt die Forderungsabtretung im Sinne der Ziffer  anteilig im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zum Wert des Miteigentumsanteils weiterer Eigentumsvorbehaltslieferanten.
  6. Etwaige Beschädigungen oder Zerstörungen der Ware sowie Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Das Gleiche gilt, falls die Ware in den Besitz eines Dritten wechselt. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§4 Ausnahmsweise Rückgabe der Ware

  1. Soweit wir ausnahmsweise ‑ wenn kein Mangel an der Ware vorhanden ist ‑ einer Rückabwicklung des Kaufgeschäfts zustimmen, hat der Kunde die Ware originalverpackt an uns zurück zu senden und einen Abstand von 15 % der Netto-Kaufsumme zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Ein Anspruch auf eine solche Rückabwicklung besteht nicht; für Sonderanfertigungen (d.h. Ware, die nach Kundenwunsch angepasst oder individuell hergestellt wurde) wird sie in keinem Fall angeboten.

§5 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Sofern bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise ab Werk Uhingen, exklusive Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Grundsätzlich gelten unsere jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, soweit wir im Einzelfall keinen abweichenden Preis angeboten haben. Solche Preisangebote sind nur für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum bindend. Nach Vertragsschluss sind Preisänderungen für den Fall vorbehalten und zulässig, dass die Material- und Gestehungskosten sich seit Vertragsschluss um mehr als 5 % erhöht haben.
  3. Bei Erstbestellern und bei laufender Geschäftsbeziehung unter 6 Monaten erfolgt die Versendung der Ware gegen Vorauskasse, von da an gegen Rechnung. Beim Versendungskauf (Ziffer ) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  4. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, nach Lieferung bzw. Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne das es einer weiteren Mahnung bedarf. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
  6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch des Kunden beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§6 Gefahrenübergang, Versand und Verpackung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten ‑ auch bei im Einzelfall vereinbarter Frachtfreilieferung ‑ gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Eine Versicherungspflicht unsererseits besteht nicht. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir jedoch die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  3. Verpackung wird, falls nichts anderes vereinbart ist, zum Selbstkostenpreis berechnet. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über; beim Versendungskauf jedoch schon mit der Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Für Beschädigungen auf dem Transport haften wir nicht. Dafür sind seitens des Empfängers die Bahn, Post oder der Spediteur sofort nach Eingang der Sendung haftbar zu machen. Werden uns Versandschäden gemeldet, so können diese zur Weiterleitung an die Transportperson nur berücksichtigt werden, wenn uns die Mitteilung spätestens fünf Tage nach Auslieferung der Sendung vorliegt.
  5. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegen zu nehmen. Soweit der Erfüllungsort von dem in Ziffer  festgelegten Grundsatz abweicht und/oder der Transport zu einem anderen Ort als dem in Ziffer  genannten aus einem sonstigen Grund auf unsere Kosten und/oder Risiko erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die Verpackung der Ware bei der Anlieferung durch Bahn, Post oder Spediteur (insgesamt die „Transportperson“) auf Schadstellen zu prüfen, etwaige Beschädigungen schriftlich festzuhalten und sich dies durch die Transportperson bestätigen zu lassen, um die Rechte zur Geltendmachung eventueller Transportschäden zu wahren.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  7. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Dem Kunden werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens in Höhe von 0,5% des Rechnungsnettobetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über die Liefergegenstände zu verfügen. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.

§7 Lieferfrist und Verzug

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, verlängern in angemessenen Rahmen eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunde über.

§8 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des etwaigen Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von spätestens 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich bzw. in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Kunde hat die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§9 Mindermengenzuschlag

  1. Bei Bestellungen, die eine Auftragssumme von netto EUR 100,00 nicht erreichen, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von netto EUR 10,00.

§10 Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Wir sind befugt, Mehr- oder Minderlieferungen pro Auftrag zu erbringen und den Verkaufspreis der Lieferungsmenge entsprechend anzupassen. Eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vom bestellten Auftrag gilt als mangelfrei.

§11 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    ersten: für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    zweitens: für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer  ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Kommen wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, kann unser Kunde ‑ sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist ‑ eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von max. 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen unseren Verzugs, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

§12 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer  Satz 1 und Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Konflikt- bzw. Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch befugt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  3. Diese AGB liegen dem Kunden in deutscher und in englischer Fassung vor. Soweit sich eine Abweichung ergibt, ist der deutsche Text maßgeblich.

§14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden inklusive dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.